Norm: EU-JZG §42EU-JZG §44ARHG §65ARHG §67Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art2 Abs1Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art9 Abs1 litbÜbereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art11
Rechtssatz: Der Zweck des im Zuge der Vollstreckungsübernahme vorgesehenen Exequaturverfahrens ist darin gelegen, die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen im Inland auch bei jewe... mehr lesen...