Norm
EU-JZG §42Rechtssatz
Der Zweck des im Zuge der Vollstreckungsübernahme vorgesehenen Exequaturverfahrens ist darin gelegen, die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen im Inland auch bei jeweils unterschiedlichen Strafen(systemen) durch eine allenfalls erforderliche Anpassung an das österreichische Sanktionensystem und die inländischen Strafbemessungsgrundsätze zu ermöglichen. In dem in Rede stehenden Verfahren soll somit bloß die im Ausland verhängte Sanktion in der an das inländische Recht angepassten Form für vollstreckbar erklärt werden. Solcherart ist die in Österreich zu vollstreckende Strafe unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat verhängte Sanktion zu bestimmen; dies unter - eigenständige zusätzliche Konstatierungen des österreichischen Gerichtes zu Strafzumessungstatsachen ausschließender - Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis des Urteilsstaates sowie unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122319Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009