Norm: EU-JZG §39 Abs2 Z1EU-JZG §40 Abs1EU-JZG §44 Abs1ARHG §64 Abs1 Z1ARHG §64 Abs2ARHG §67 Abs1Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art3 Abs1 litdÜbereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art11 Abs1MRK Art6 Abs1 II5a1
Rechtssatz: Aus dem Gegenstand und dem Wesen des Exequaturverfahrens folgt, dass damit nicht (neuerlich) über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Das Exequaturve... mehr lesen...