Norm
EU-JZG §39 Abs2 Z1Rechtssatz
Aus dem Gegenstand und dem Wesen des Exequaturverfahrens folgt, dass damit nicht (neuerlich) über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Das Exequaturverfahren fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK. Die Einhaltung der durch Art 6 MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien durch den Urteilsstaat ist regelmäßig bereits Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckungsübernahme. Dem rechtlichen Gehör des Verurteilten wird überdies durch das - grundsätzliche - Erfordernis der (hier vorgelegenen) Zustimmung desselben zur Vollstreckungsübernahme Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122320Im RIS seit
12.07.2007Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011