Norm: ABGB §1078SpaltG §9
Rechtssatz: Eine Aufspaltung im Sinne des SpaltG ist wie eine "andere Veräußerungsart" zu behandeln. Das Vorkaufsrecht bildet für den Übergang des Eigentums an einer Liegenschaft infolge Spaltung und für die entsprechende Berichtigung des Grundbuches (im Wege der Eigentumseinverleibung) kein Hindernis. Es bleibt mangels Vorkaufsfalles in seinem Bestand unberührt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...