Norm
ABGB §1078Rechtssatz
Eine Aufspaltung im Sinne des SpaltG ist wie eine "andere Veräußerungsart" zu behandeln. Das Vorkaufsrecht bildet für den Übergang des Eigentums an einer Liegenschaft infolge Spaltung und für die entsprechende Berichtigung des Grundbuches (im Wege der Eigentumseinverleibung) kein Hindernis. Es bleibt mangels Vorkaufsfalles in seinem Bestand unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0033039Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0050OB00002_9500000_002