Mit dem angefochtenen, an die beschwerdeführende Aktiengesellschaft mit dem Beisatz "als Rechtsnachfolger der A. GmbH" adressierten Bescheid wies die belangte Behörde eine der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin zugerechnete Berufung der A. GmbH gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 als unbegründet ab. Auf Grund eines Verschmelzungsvertrages vom 26. September 2000 sei die A. GmbH als übertragende Gesellschaft mit der beschwerd... mehr lesen...