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21/07 Sonstiges Handelsrecht;Norm
BAO §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde der M AG in B, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom 11. März 2002, Zl. RV/071- 11/02/2000, betreffend Körperschaftsteuer 1996 und 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, an die beschwerdeführende Aktiengesellschaft mit dem Beisatz "als Rechtsnachfolger der A. GmbH" adressierten Bescheid wies die belangte Behörde eine der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin zugerechnete Berufung der A. GmbH gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 als unbegründet ab. Auf Grund eines Verschmelzungsvertrages vom 26. September 2000 sei die A. GmbH als übertragende Gesellschaft mit der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft verschmolzen und am 9. Mai 2001 die Firma der A. GmbH im Firmenbuch gelöscht worden, sodass die beschwerdeführende Aktiengesellschaft Rechtsnachfolger der A. GmbH sei, heißt es zur Zurechnung der verfahrensgegenständlichen Berufung in der Begründung des angefochtenen Bescheides.
In der Beschwerde wird diese Zurechnung mit dem Vorbringen als unrichtig bestritten, dass mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 4. September 2000 der gesamte Betrieb der A. GmbH in Form einer Abspaltung zur Aufnahme unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, auf die B. GmbH abgespalten worden sei. Bei diesem Spaltungsvorgang sei der gesamte operative Betrieb, dem auch die in Frage stehende Körperschaftsteuer zuzuordnen sei, an die übernehmende Gesellschaft übertragen worden, die somit hinsichtlich dieses Betriebes Gesamtrechtsnachfolger der A. GmbH sei. Gegenstand des Verschmelzungsvertrages vom 26. September 2000 mit der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft sei nicht der vom Steuerrechtsstreit betroffene Betrieb, sondern nur das restlich verbleibende Vermögen der A. GmbH nach Abspaltung ihres Handelsbetriebes gewesen.
Der von der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft dargestellte Abspaltungsvorgang ist durch der Beschwerde beigelegte Vertragsurkunden und Firmenbuchauszüge dokumentiert.
Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift im Gleichklang mit der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft die Aufhebung des Bescheides mit der Begründung beantragt, dass im angefochtenen Bescheid die Zurechnungs- und Adressierungsfrage nach dem als zutreffend zu beurteilenden Beschwerdevorbringen unrichtig gelöst worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 SpaltG kann eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
§ 1 Abs. 2 leg. cit. unterscheidet zwischen der in Z. 1 behandelten "Aufspaltung" und der in Z. 2 behandelten "Abspaltung", wobei als "Abspaltung zur Aufnahme" eine Spaltung unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf übernehmende Kapitalgesellschaften gegen Gewährung von Anteilen der übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft verstanden wird.
Nach der gemäß § 17 SpaltG auf die "Spaltung zur Aufnahme" sinngemäß auch anzuwendenden Bestimmung des für die "Spaltung zur Neugründung" geltenden § 14 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gehen mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft (§ 17 Z. 2 SpaltG) über.
Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über, wobei für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gelten.
Nach dem zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nunmehr insoweit unstrittigen Sachverhalt wurde im angefochtenen Bescheid die Frage der rechtlichen Zuordnung der von der A. GmbH erhobenen Berufung an ihren Rechtsnachfolger insoferne unrichtig gelöst, als die von der A. GmbH erhobene Berufung nicht der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft, sondern der B. GmbH zuzurechnen war.
Der gegenüber der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft erlassene Berufungsbescheid erwies sich damit als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002130101.X00Im RIS seit
05.05.2003