Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 27.Juli 1988 entzog die beklagte Partei dem Kläger mit Wirkung ab 1.Juli 1988 die bis dahin gewährte Waisenpension, weil die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben seien. Der am 25.April 1963 geborene Kläger begann im Wintersemester 1981/82 das Jusstudium, erlangte Ende 1986 das Diplom und setzte anschließend das Doktoratsstudium fort, im Jänner 1989 erlangte er das Doktorat. Im Sommersemester 1988 begann der Kläger zusätz... mehr lesen...