Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Bezahlung restlichen Mietzinses für die Zeit von Juli bis Oktober 1992 im Betrag von S 287.909,82 und aus dem Titel des Schadenersatzes den ihm entgangenen angemessenen Hauptmietzins für die Zeit von November 1989 bis Juni 1992 im Gesamtbetrag von S 2,354.722,12 sowie - aufgrund des Rücktritts vom Bestandvertrag wegen schuldhaften Zahlungsverzugs - die Räumung eines von der beklagten Partei gemieteten Bestandob... mehr lesen...
Norm: BedVG §1 DOGHG §8 Abs1 Z2OGHG §8 Abs3StPO §294 Abs1StPO §294 Abs2StRÄG ArtIII Z1StRÄG ArtIV Abs1
Rechtssatz: Beschluß über die Zuständigkeit des erweiterten Senates zur Entscheidung über die Berufung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 und Abs 3 des BG vom 19.06.1968 über den OGH BGBl 328, weil die zu lösenden Rechtsfragen, ob (und unter welchen Umständen) 1) § 1 BedVG in der für den Angeklagten (gegenüber dem früher in Geltung gestandenen Recht... mehr lesen...