Norm
BedVG §1 DRechtssatz
Beschluß über die Zuständigkeit des erweiterten Senates zur Entscheidung über die Berufung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 und Abs 3 des BG vom 19.06.1968 über den OGH BGBl 328, weil die zu lösenden Rechtsfragen, ob (und unter welchen Umständen)
1) § 1 BedVG in der für den Angeklagten (gegenüber dem früher in Geltung gestandenen Recht) günstigeren - Fassung des am 17.08.1971 in Kraft getretenen Art III Z 1 StRÄG BGBl 273 im Rechtsmittelverfahren bei affirmativen Erkenntnissen der 2.Instanz über Nichtigkeitsbeschwerden gegen vor dem Inkrafttreten gefällte Urteile erster Instanz bei der Entscheidung über die bloß "auf Herabsetzung und Milderung der Strafe" ausgeführte Berufung anwendbar ist und
2) der Angeklagte (oder dessen Verteidiger) die in der Anmeldung auf bestimmte Teile des Strafausspruches beschränkte Berufung in der rechtzeitigen Ausführung dieses Rechtsmittels noch auf weitere Teile dieses Ausspruches zulässigerweise und wirksam ausdehnen darf, von der Rechtsprechung des OGH nicht einheitlich beantwortet worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071106Dokumentnummer
JJR_19720111_OGH0002_0130OS00005_7200000_002