Norm: B-VG Art89OGHG §15OGHG §23
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 15 Abs 1 und 2 sowie § 23 Abs 3 OGHG. Entscheidungstexte 6 N 503/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 6 N 503/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053746 Dokumentnummer JJR_1990... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er ersucht um Erteilung einer Ausfertigung, eines Auszuges oder einer Abschrift der auszugsweise in einer Fachzeitschrift veröffentlichten Entscheidung. Er begründet sein Ersuchen damit, daß er zur Bearbeitung eines ihm beruflich anvertrauten Rechtsfalles die Kenntnis der Entscheidung auch in ihrem nicht veröffentlichten Umfang benötige. Rechtliche Beurteilung Prozeßakten unterliegen gemäß § 219 Abs 1 ZPO der ... mehr lesen...
Norm: OGHG §15OGHG §23StPO §82
Rechtssatz: Die Überlassung von Entscheidungsausfertigungen an Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, ist über die Grundsatznorm des § 82 StPO hinaus im Bundesgesetz vom 19.06.1968, BGBl 328, über den Obersten Gerichtshof - die Fälle des § 15 Abs 2 leg cit und des § 23 Abs 3 leg cit ausgenommen - nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 13 Ns 26/84 ... mehr lesen...