Norm: OGHG §15 Abs5DSGVO Art17 Abs1 lita
Rechtssatz: Zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung des OGH ist der erkennende Senat zuständig. Entscheidungstexte 14 Os 103/02 Entscheidungstext OGH 13.08.2018 14 Os 103/02 8 Ob 140/05d Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 140/05d ... mehr lesen...
Norm: AHG §2 Abs3OGHG §15 Abs5VwGG §43 Abs8
Rechtssatz: Bei den Anordnungen über die Anonymisierung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nach § 15 Abs 5 OGHG bzw des Verwaltungsgerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden und daher nicht losgelöst von der Beschlussfassung in der Sache zu sehen sind, und nicht um eine ... mehr lesen...