IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 16.06.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GschG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentli... mehr lesen...