TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/27 LVwG-2020/41/1527-5

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Entscheidungsdatum

27.08.2020

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Norm

GSchG §9 Abs1 iVm §4 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 16.06.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GschG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 05.06.2020 teilte AA der Bezirkshauptmannschaft U mit, unterrichtet worden zu sein, dass er in ein Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen aufgenommen wurde. Gleichzeitig beantragte er, ihn von diesem Amt zu befreien, weil er als Geschäftsführer, Betriebsleiter und Sprengbefugter seiner Firma auch kurzfristig nicht abwesend sein könne.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 16.06.2020, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen gemäß § 9 Abs 1 iVm § 4 Z 2 Geschworenen- und Schöffengesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere Personen von diesem Amt zu befreien seien, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworener oder Schöffe mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, berufliche Beeinträchtigungen würden grundsätzlich keinen Grund für eine Befreiung darstellen. Zudem stelle die Verpflichtung, innerhalb von zwei Jahren (Dauer der Dienstlisten) an höchsten fünf Verhandlungstagen pro Jahr zum Dienst als Geschworener oder Schöffe - für den Fall, dass der Beschwerdeführer überhaupt herangezogen werde – verpflichtet zu werden, eine in vertretbaren Grenzen berufliche Beeinträchtigung dar, die jedenfalls nicht als unverhältnismäßige Belastung anzusehen sei, zumal auch im Krankheitsfall mit einem ein paar Tage andauernden beruflichen Ausfall umgegangen werden müsse.

Der angefochtene Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2020 nachweislich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, mit Schriftsatz vom 13.07.2020 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen zur Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen beim Beschwerdeführer vorliegen würden. Er sei selbständig und betreibe einen Steinbruch, wobei es sich dabei um körperlich besonders harte Arbeit handeln würde. In den kalten Jahreszeiten sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, wohingegen im restlichen Jahr drei Mitarbeiter beschäftigt seien. Er sei der einzig befugte Sprengmeister und auch Betriebsleiter, weshalb der Steinbruch ohne seine Anwesenheit auch nicht betrieben werden dürfe. Für den Beschwerdeführer würde die Tätigkeit als Geschworener oder Schöffe bedeuten, dass er den Betrieb während seiner Abwesenheit schließen müsste, was folglich auch zu Umsatzeinbußen führen würde. Zudem habe während der Corona-Pandemie völliger Betriebsstillstand geherrscht, weshalb sich der Beschwerdeführer weitere Ausfälle nicht leisten könne. Im Hinblick darauf stelle er den Antrag, vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen befreit zu werden.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.08.2020 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens CC GmbH & Co. KG. Im Rahmen dieses Unternehmens wird das Steinbruchgewerbe, das Gewerbe der Sand- und Schottergewinnung sowie das Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau nach § 1 Z 7 der 1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl II/11/1998, ausgeübt. Die CC GmbH & Co KG verfügt auch über die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von bestimmten (nicht gefährlichen) Abfallarten und ist der Beschwerdeführer die hierfür verantwortliche Person. Gemeinsam mit seinem Bruder DD, geboren am 19.06.1949, ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH. Der Beschwerdeführer führt das Unternehmen jedoch im Grunde alleine, da sein Bruder dazu aufgrund einer schweren Krankheit nicht mehr im Stande ist.

In den Sommermonaten sind im Unternehmen zwei Mitarbeiter – ein Maschinist und ein LKW-Fahrer – beschäftigt, wobei im Steinbruch selbst nur der Beschwerdeführer und der Maschinist anwesend sind. In den Wintermonaten ist der Beschwerdeführer im Steinbruch alleine.

Im Steinbruch werden in der Regel ein- bis maximal zweimal im Monat Sprengarbeiten durch den Beschwerdeführer durchgeführt. Darüber hinaus wird der Betrieb so gehandhabt, dass jeder vorbeikommen kann, wenn er etwas (beispielsweise Splitt zum Streuen) braucht. Normalerweise ist der Beschwerdeführer an den Wochenenden nicht im Betrieb.

Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Gattin in einem Haus, in welchem auch die 94-jährige Mutter des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder mit seiner Gattin leben. Der Beschwerdeführer kümmert sich gemeinsam mit seinem Bruder um seine Mutter.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesonders aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und ist insoweit unstrittig.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), BGBl Nr 256/1990, zuletzt geändert durch BGBl Nr 121/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

„Persönliche Voraussetzungen der Berufung

§ 1.

(1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.

(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Befreiungsgründe

§ 4.

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:

[…]

2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.

§ 9.

[…]

(2) Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.

[…]

§ 10.

[…]

(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.

(3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit.

§ 14.

[…]

(3) Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. § 13 Abs. 6 letzter Satz bleibt unberührt.

[…]

§ 16.

(1) Über einen Geschworenen oder Schöffen, der einer Verhandlung fernbleibt oder sich in anderer Weise seinen Obliegenheiten entzieht, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, verhängt der Vorsitzende eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, enthebt ihn seines Amtes und streicht ihn aus der Dienstliste. Überdies kann einem solchen Geschworenen oder Schöffen der Ersatz der Kosten einer durch sein Verhalten vereitelten oder ergebnislos verlaufenen Verhandlung auferlegt werden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit findet nicht statt.

[…]“

V.       Erwägungen:

Der Gesetzgeber des GSchG ging davon aus, dass das Amt eines Geschworenen und Schöffen, das gemäß § 1 Abs 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der im § 4 GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).

Der Gesetzgeber hat ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen und Schöffen – grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß – für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Solche Nachteile haben die für das Amt eines Geschworenen und Schöffen in Aussicht genommenen Personen – hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck – ihrerseits in Kauf zu nehmen. Nur dann, wenn die Erfüllung der Pflichten als Geschworene und Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für diese Personen oder Dritte verbunden wäre, soll eine Befreiung Platz greifen (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).

Das GSchG unterscheidet hinsichtlich der Befreiung vom Amt des Geschworenen und Schöffen nicht zwischen Personen, die unselbstständige, und solchen, die selbstständige Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Belastung durch die Inanspruchnahme eines unselbstständig Erwerbstätigen kann dadurch entstehen, dass durch den Ausfall der Arbeitskraft des unselbstständig Erwerbstätigen für den Dienstgeber Kosten für eine Ersatzarbeitskraft entstehen oder dadurch, dass der Dienstgeber, wenn eine Ersatzarbeitskraft nicht zur Verfügung stehen sollte, eine Einschränkung seiner selbstständigen Tätigkeit für die Zeit der Inanspruchnahme des Dienstnehmers, und damit allenfalls auch finanzielle Einbußen hinzunehmen hat (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).

Des Weiteren ist festzuhalten, dass Geschworene und Schöffen einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung darstellen sollen. Demnach ist grundsätzlich die Heranziehung von Angehörigen sämtlicher Berufsgruppen erforderlich. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe vorsieht, ergibt sich, dass grundsätzlich auch einem Inhaber einer Frühstückspension ohne weitere Mitarbeiter die Ausübung des Amtes eines Geschworenen und Schöffen zumutbar ist. Gerade beispielsweise bei der Heranziehung von Geschäftsführern ist aber, sofern nicht ausnahmsweise eine Vertretung möglich ist, eine Einschränkung der Geschäftstätigkeit und damit eine finanzielle Einbuße unvermeidlich (vgl VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des GSchG die zuvor weithin bestehenden Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe, darunter auch z.B. von Ärzten, aus der früheren Rechtslage nicht übernommen hat, ergibt sich, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des GSchG grundsätzlich jedem/jeder die Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen zuzumuten ist. Gerade bei Heranziehung z.B. eines Arztes zum Amt als Geschworenen oder Schöffen ist aber, sofern nicht ausnahmsweise eine Vertretung durch andere Ärzte oder eine Terminverschiebung möglich ist, eine Einschränkung der Ordinationstätigkeit und damit eine finanzielle Einbuße unvermeidlich. Selbst wenn daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zuträfe, wären aus seiner geringfügigen zeitlichen Belastung als Geschworener oder Schöffe daraus für ihn resultierende finanzielle Nachteile nur in einem solchen Ausmaß anzunehmen, das jenes bei Heranziehung beispielsweise eines Arztes als Geschworener oder Schöffe nicht übersteigt, sodass nicht von einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung gesprochen werden kann (vgl VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). Von ihm genannte Einschränkungen mit für einen Gewerbeinhaber verbundenen typischen beruflichen Pflichten und damit einhergehende finanzielle Einbußen hat er in Kauf zu nehmen. Notwendige Sprengarbeiten im Steinbruch können mit rechtzeitig festgesetzten Verhandlungstagen abgestimmt werden und kann auch der im Unternehmen geringfügig angestellte Bruder DD als ebenso eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH trotz seiner schweren Erkrankung kurzfristig für den Beschwerdeführer einspringen wie seine beiden Mitarbeiter. Dazu kommt, dass im Winterhalbjahr ohnehin kaum Betrieb im Steinbruch herrscht. Auch im Fall auf einer allfälligen urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers müsste er, um den Betrieb nicht einstellen zu müssen, für einen geeigneten Ersatz sorgen. Der argumentierte völlige Betriebsstillstand während der Corona-Pandemie ist im Hinblick darauf, dass in der Baubranche kein Stillstand herrschte, nicht nachvollziehbar. Die Erwirtschaftung regelmäßiger Umsätze und Gewinne ist auch bei Ausübung der vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Bürgerpflicht in den beiden letzten Jahren bis zum Antritt seiner verdienten Pension möglich.

Wenn der Beschwerdeführer seine Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen auch mit der Betreuung seiner 94 Jahre alten Mutter zu begründen versucht, ist festzuhalten, dass diese nach seinen Angaben kein Pflegefall und auch nicht dement ist, sodass eine ordnungsgemäße Pflege und Betreuung während seiner allfälligen Abwesenheit zur Ausübung des Geschworenen – oder Schöffenamtes auch vom ihm selben Haus wohnhaften Bruder DD und von den Ehegattinnen der Brüder übernommen werden kann.

Schließlich besteht für Geschworene und Schöffen bei einer tatsächlichen Terminkollision gemäß § 16 Abs 1 GSchG ohnehin die Möglichkeit, von einer Verhandlung fernzubleiben, sofern sie ein unabwendbares Hindernis bescheinigen können. Der Gesetzgeber hat also das Problem unabwendbarer Terminkollisionen – die nicht nur den Beschwerdeführer, sondern grundsätzlich jeden Menschen treffen können – berücksichtigt und festgelegt, dass darüber gemäß § 16 Abs 1 GSchG im Einzelfall zu entscheiden ist. Eine generelle Befreiung vom Amt eines Geschworenen und Schöffen gemäß § 4 GSchG kommt aber wegen theoretisch denkbarer Terminkollisionen nicht in Betracht.

Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine bei der Erfüllung seiner Pflicht als Geschworener oder Schöffe damit verbundene unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung für sich selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen glaubhaft zu machen, dass er diese Pflicht als Geschworener oder Schöffe nicht erfüllen könnte.

Die belangte Behörde hat dem Befreiungsantrag gemäß § 4 GSchG somit zu Recht nicht Folge gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Abweisung des Antrages zur Ausübung des Amtes als Geschworener oder Schöffe;
Betrieb eines Steinbruches und einer Schottergrube;
Finanzielle Einbuße ist hinzunehmen;
Möglichkeit, eine Ersatzbarkeitskraft einzusetzen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.1527.5

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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