IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF-Straße, AE, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.07.2018, Zahl XXX-2018, zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 28.08.2018 Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §4 Z2GSchG §16 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn bei einer alleinigen Betriebsführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der zusätzliche Zeitaufwand für die Ausübung des Geschworenen- oder Schöffenamts eine gewisse persönliche Belastung des Beschwerdeführers darstellt, kann diese nicht als unverhäl... mehr lesen...