Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.08.2018Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §4 Z2Rechtssatz
Auch wenn bei einer alleinigen Betriebsführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der zusätzliche Zeitaufwand für die Ausübung des Geschworenen- oder Schöffenamts eine gewisse persönliche Belastung des Beschwerdeführers darstellt, kann diese nicht als unverhältnismäßig gewertet werden, zumal eine Unterstützung durch Dritte wie dem Maschinenring grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Der mit dem Amt als Geschworener oder Schöffe verbundene Zeitaufwand ist pro Jahr zeitlich überschaubar und limitiert und besteht zudem noch im aktuellen Einzelfall die Möglichkeit, eine begründete Verhinderung bei Inanspruchnahme in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, sodass auf akute betriebliche Situationen reagiert werden kann (§ 16 Abs 1 GSchG).
Schlagworte
Sonstige Rechtspflege, Geschworenen- und Schöffengesetz, Landwirt, BefreiungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.16.39.1.10.2018Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018