RS Lvwg 2018/8/28 405-16/39/1/10-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GSchG §4 Z2
GSchG §16 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn bei einer alleinigen Betriebsführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der zusätzliche Zeitaufwand für die Ausübung des Geschworenen- oder Schöffenamts eine gewisse persönliche Belastung des Beschwerdeführers darstellt, kann diese nicht als unverhältnismäßig gewertet werden, zumal eine Unterstützung durch Dritte wie dem Maschinenring grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Der mit dem Amt als Geschworener oder Schöffe verbundene Zeitaufwand ist pro Jahr zeitlich überschaubar und limitiert und besteht zudem noch im aktuellen Einzelfall die Möglichkeit, eine begründete Verhinderung bei Inanspruchnahme in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, sodass auf akute betriebliche Situationen reagiert werden kann (§ 16 Abs 1 GSchG).

Schlagworte

Sonstige Rechtspflege, Geschworenen- und Schöffengesetz, Landwirt, Befreiungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.16.39.1.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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