Norm: B-VG Art83 Abs2GSchG §13GSchG §14MRK Art6 Abs1StPO §281 Abs1 Z1StPO §345 Abs1 Z1
Rechtssatz: Aus § 13 Abs 5 erster Satz wie auch aus § 14 Abs 3 zweiter Satz GSchG ergibt sich, dass die Geltungsdauer der Dienstliste stets mit der Tätigkeit des Laienrichters korreliert. Bei der Berufung der Laienrichter gem § 14 Abs 1 GSchG ist stets jene Dienstliste heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung gilt. Durch diese Vor... mehr lesen...