RS OGH 2007/11/22 15Os95/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2007
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Norm

B-VG Art83 Abs2
GSchG §13
GSchG §14
MRK Art6 Abs1
StPO §281 Abs1 Z1
StPO §345 Abs1 Z1

Rechtssatz

Aus § 13 Abs 5 erster Satz wie auch aus § 14 Abs 3 zweiter Satz GSchG ergibt sich, dass die Geltungsdauer der Dienstliste stets mit der Tätigkeit des Laienrichters korreliert. Bei der Berufung der Laienrichter gem § 14 Abs 1 GSchG ist stets jene Dienstliste heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung gilt. Durch diese Vorgangsweise wurde das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter im konkreten Fall gewahrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122934

Dokumentnummer

JJR_20071122_OGH0002_0150OS00095_07W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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