Norm: AHK §13 Abs2
Rechtssatz: Der Begriff „nur mit einer Geldstrafe“ in § 13 Abs 2 AHK schließt die Fälle der nahezu ausnahmslos gemäß § 16 VStG bei Verhängung einer Geldstrafe festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe ein. Im Anwendungsbereich der AHK sind die Leistungen eines Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu 750 EUR bedroht sind, daher gemäß § 13 Abs 2 AHK auf einer Bemessungsgrundla... mehr lesen...