Norm
AHK §13 Abs2Rechtssatz
Der Begriff „nur mit einer Geldstrafe“ in § 13 Abs 2 AHK schließt die Fälle der nahezu ausnahmslos gemäß § 16 VStG bei Verhängung einer Geldstrafe festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe ein. Im Anwendungsbereich der AHK sind die Leistungen eines Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu 750 EUR bedroht sind, daher gemäß § 13 Abs 2 AHK auf einer Bemessungsgrundlage von 1.450 EUR nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen, unabhängig davon, ob für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128821Im RIS seit
09.07.2013Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013