RS OGH 2013/4/11 1Ob57/13h

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Veröffentlicht am 11.04.2013
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Norm

AHK §13 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff „nur mit einer Geldstrafe“ in § 13 Abs 2 AHK schließt die Fälle der nahezu ausnahmslos gemäß § 16 VStG bei Verhängung einer Geldstrafe festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe ein. Im Anwendungsbereich der AHK sind die Leistungen eines Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu 750 EUR bedroht sind, daher gemäß § 13 Abs 2 AHK auf einer Bemessungsgrundlage von 1.450 EUR nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen, unabhängig davon, ob für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auch eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 57/13h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 57/13h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128821

Im RIS seit

09.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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