Norm: GKG §3GKG §9AußStrG §141
Rechtssatz: Einem Erben einer betroffenen Person steht ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft, nur dann zu, wenn er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat oder den Nachlass gemäß § 810 ABGB vertreten kann. Dies gilt auch bei schriftlicher Abhandlungspflege nach § 3 GKG sowohl für den Erben als auch den bevollmächtigten Erbenmachthab... mehr lesen...