I. 1 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 9. Juni 2016 wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass "die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaues in einem mehrstöckigen Wohnhaus nicht allein dem Baumeistergewerbe und - bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, - auch dem Holzbaumeistergewerbe vorbehalten sind. Im Rahmen einer Gewerb... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §134 Abs1GewO 1994 §134 Abs2GewO 1994 §99 Abs1GewO 1994 §99 Abs4
Rechtssatz: Aus § 134 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit § 134 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass der Tätigkeitsbereich der Ingenieurbüros für Innenarchitektur unter anderem die Verfassung von Plänen und Berechnungen und näher umschriebene Aufgaben in Zusammenhang mit Projekten umfasst. Beschränkt auf ihr... mehr lesen...