RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2017/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §134 Abs1
GewO 1994 §134 Abs2
GewO 1994 §99 Abs1
GewO 1994 §99 Abs4

Rechtssatz

Aus § 134 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit § 134 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass der Tätigkeitsbereich der Ingenieurbüros für Innenarchitektur unter anderem die Verfassung von Plänen und Berechnungen und näher umschriebene Aufgaben in Zusammenhang mit Projekten umfasst. Beschränkt auf ihr Fachgebiet - und unter Berücksichtigung der Ausnahme des § 134 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 hinsichtlich statisch relevanter Bauteile - stehen ihnen daher Tätigkeiten zu, die - siehe § 99 Abs. 1 GewO 1994 - einen Teil des Berechtigungsumfanges der Baumeister ausmachen. § 99 Abs. 4 GewO 1994 steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung bloß normiert, dass die Berechtigung anderer Gewerbebetreibender zur Verfassung von Vorentwürfen "unberührt bleibt"; eine Einschränkung der in § 134 leg. cit. normierten Befugnisse der Ingenieurbüros für Innenarchitektur kann darin somit nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017040001.J05

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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