Rechtssatz: Es bedarf der Bezeichnung eines konkreten Gewerbes das die Firma A bzw deren Dienstnehmer nach Ansicht der Erstinstanz in Verletzung der Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 idgF durch die im
Spruch: genannte Tätigkeit ausübte, um die im § 44a Z 1 VStG normierten Sprucherfordernisse zu erfüllen. Durch die Umschreibung von Arbeitsvorgängen im
Spruch: des Straferkenntnisses - Streichen und Bohren von Eisentraversen sowie Fertigen von Stahlteilen - ohne Zuordnung zu einer Gruppe... mehr lesen...
Rechtssatz: Repariert der Beschuldigte an einem PKW die Bremsen hinten und stellt dafür eine Rechnung im Betrag von S 2.500,-- aus, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er das Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers ausgeübt hat, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung war. mehr lesen...