RS UVS Kärnten 1994/11/14 KUVS-1477/4/94

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Veröffentlicht am 14.11.1994
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Rechtssatz

Repariert der Beschuldigte an einem PKW die Bremsen hinten und stellt dafür eine Rechnung im Betrag von S 2.500,-- aus, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er das Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers ausgeübt hat, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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