Begründung: I. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.7.1996 hat das Amt der Wiener Landesregierung die mit Bescheid vom 26.4.1989, Zl MA 63 - F 168/89, erteilte Genehmigung der Bestellung des Herrn Josef G zum Geschäftsführer der G Transport Gesellschaft mbH bei Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit zwanzig Kraftfahrzeugen, Reg Zl 2380/k/21/neu, mit dem Standort in Wien, J-Gass... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bezughabenden Bestimmungen der GewO 1994 und des GBefG knüpfen die Prüfung der Zuverlässigkeit allein daran, ob die Bestrafungen im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden Gewerbes stehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen eine Verfahrensanordnung gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. mehr lesen...