TE UVS Wien 1996/10/04 04/G/33/532/96

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch den Präsidenten Dr Moser als Vorsitzenden, das Mitglied Dr Maukner als Berichter und die Vizepräsidentin DDr Schönberger als Beisitzerin über die Berufungen des Herrn Josef G und der G Transport Gesellschaft mbH, beide vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 63, vom 10.7.1996, Zl MA 63 - G 188/96, mit welchem gemäß § 91 Abs 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs 1 Z 3 leg cit und § 1 Abs 3 und § 5 Abs 2 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GBefG) die mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 26.4.1989, Zl MA 63 - F 168/89, erteilte Genehmigung der Bestellung des Herrn Josef G, zum Geschäftsführer der G Transport Gesellschaft mbH bei Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit zwanzig Kraftfahrzeugen, Reg Zl 2380/k/21/neu, mit dem Standort in Wien, J-Gasse, widerrufen wurde, und über die Berufungen gegen die Verfahrensanordnung vom 10.7.1996, mit welcher der G Transport Gesellschaft mbH gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 aufgetragen wurde, Herrn Josef G binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides als Person mit maßgebendem Einfluß auf den Betrieb ihrer Geschäfte, und zwar als handelsrechtlichen Geschäftsführer der G Transport Gesellschaft mbH und als handelsrechtlichen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der G Transport- und Handelsgesellschaft mbH zu entfernen und dies dem Amt der Wiener Landesregierung nachzuweisen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.10.1996 wie folgt entschieden:

I.) Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird den Berufungen, soweit sie sich gegen den Bescheid richten, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.) Gemäß § 66 Abs 4 AVG werden die Berufungen, soweit sie sich gegen die Verfahrensanordnung richten, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

I. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.7.1996 hat das Amt der Wiener Landesregierung die mit Bescheid vom 26.4.1989, Zl MA 63 - F 168/89, erteilte Genehmigung der Bestellung des Herrn Josef

G zum Geschäftsführer der G Transport Gesellschaft mbH bei Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit zwanzig Kraftfahrzeugen, Reg Zl 2380/k/21/neu, mit dem Standort in Wien, J-Gasse, entzogen. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des § 1 Abs 3 GBefG, des § 91 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994, des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 und des § 5 Abs 2 Z 3 GBefG ausgeführt, daß über Herrn Josef G seit dem Jahre 1990 insbesondere folgende Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden seien:

"1) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 3.6.1992, Zl 3-1319-90, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 12 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes eine Geldstrafe von 1500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 14 des Arbeitszeitgesetzes eine Geldstrafe von 1500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, und wegen Übertretung nach § 28 Abs 2 in Verbindung mit § 16 des Arbeitszeitgesetzes eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage,

2) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 21.6.1990, Zl 3-2435-90, wegen Übertretung nach § 42 Abs 2 Z 20 in Verbindung mit § 33 Abs 1 und § 10 Abs 2 Z 5 GGSt eine Geldstrafe von 2000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

3) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 21.2.1991, Zl 3-1795-91, wegen Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG eine Geldstrafe von 300,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden,

4) mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3.11.1992, Zl Senat-KO-91-049, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 2500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage,

5) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 23.8.1991, Zl 3-5778-91, wegen Übertretung nach § 42 Abs 2 Z 20 in Verbindung mit § 33 Abs 1 und § 10 GGSt eine Geldstrafe von 5000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage,

6) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 30.7.1991, Zl 3-6199-91, wegen Übertretung nach § 32 Abs 1 lit a, § 20 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz eine Geldstrafe von 800,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden,

7) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 20.9.1991, Zl 3-8738-91, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 17 Abs 2 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 3000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

8) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 20.11.1991, Zl 3-9003-91, wegen Übertretung nach § 42 Abs 2 Z 20 in Verbindung mit § 33 Abs 1 GGSt eine Geldstrafe von 3000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, und wegen Übertretung nach § 42 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 22 Abs 1 Z 7 lit a und b GGSt eine Geldstrafe von 1500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

9) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 18.11.1991, Zl 3-10424-91, wegen Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 104 Abs 9 KFG 1967 eine Geldstrafe 300,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden,

10) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 27.11.1991, Zl 3-11082-91, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 14 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/69 eine Geldstrafe von 2000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 15 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/69 eine Geldstrafe von 2000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, und wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/69 eine Geldstrafe von 2000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

11) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 11.3.1992, Zl 3-186-92, wegen Übertretung nach § 134 Abs 1, § 103 Abs 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden,

12) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 21.1.1992, Zl 3-391-92, wegen Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden,

13) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 1.7.1992, Zl 3-1023-92, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 12 Abs 1 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 4000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, und wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes eine Geldstrafe von 4000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage,

14) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 20.8.1992, Zl 2-1506-92, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 und Abs 2 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 4000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage,

15) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 30.3.1992, Zl 3-2216-92, wegen Übertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, § 20 Abs 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 750,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden,

16) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 15.7.1992, Zl 3-7853-92, wegen Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 104 Abs 9 des KFG 1967 eine Geldstrafe von 1500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

17) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 1.12.1992, Zl 3-11944-92, wegen Übertretung nach § 134 Abs 1 KFG, § 9 VStG in Verbindung mit § 103 Abs 4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden,

18) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 2.12.1992, Zl 3-12740-92, wegen Übertretung nach § 42 Abs 2 Z 25, § 33 Abs 3 Z 3 GGSt eine Geldstrafe von 500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden,

19) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 13.1.1993, Zl 3-13053-92, wegen Übertretung nach § 9 VStG, § 28 Abs 1, § 16 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 5000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage,

20) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 29.1.1993, Zl 3-671-93, wegen Übertretung nach § 9 VStG, § 42 Abs 1 Z 1, § 22 Abs 1 Z 5 und § 10 Abs 1 Z 4 GGStG eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden,

21) mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30.6.1994, Zl Senat-KO-93-041, wegen Übertretung nach § 29 Abs 7 Gefahrengut-Tankfahrzeugverordnung eine Geldstrafe von 500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, wegen Übertretung nach § 23 Abs 2 Z 3 Gefahrengut-Tankfahrzeugverordnung eine Geldstrafe von 500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, wegen Übertretung nach § 23 Abs 2 Z 4 Gefahrengut-Tankfahrzeugverordnung eine Geldstrafe von 500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, und wegen Übertretung nach § 15 Abs 8 Gefahrengut-Tankfahrzeugverordnung eine Geldstrafe von 500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden,

22) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 12. August 1993, Zl 3-4082-93, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1, § 12 Abs 1 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 5000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1, § 16 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 5000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, und wegen Übertretung nach § 28 Abs 1, § 17 Abs 1 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag,

23) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 12.7.1993, Zl 3-5096-93, wegen Übertretung nach § 99 Abs 3 lit a, § 52 lit a

Z 10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden,

24) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 4.8.1993, Zl 3-5158-93, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1, § 14 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 4000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, und wegen Übertretung nach § 28 Abs 1, § 16 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 4000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage,

25) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 19.8.1993, Zl 3-6232-93, wegen Übertretung nach § 134 Abs 1 KFG, § 24 Abs 4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

26) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 31.8.1993, Zl 3-6548-93, wegen Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a und § 4 Abs 7a KFG 1967 eine Geldstrafe von 500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden,

27) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 23.9.1993, Zl 3-6590-93, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1, § 14 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 5000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

28) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 20.9.1993, Zl 3-7645-93, wegen Übertretung nach § 134 Abs 1, § 36 lit c KFG 1967 eine Geldstrafe von 1500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

29) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 10. Dezember 1993, Zl 3-10164-93, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1, § 15 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 4000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, und wegen Übertretung nach § 28 Abs 1, § 17 Abs 1 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 4000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage,

30) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 15.12.1993, Zl 3-10807-93, wegen Übertretung nach § 28 Abs 1, § 17 Abs 1 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 4000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage,

31) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 20.12.1993, Zl 3-11306-93, wegen Übertretung nach § 42 Abs 1 Z 1, § 22 Abs 1 Z 7 lit a GGSt eine Geldstrafe von 500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, wegen Übertretung nach § 42 Abs 2 Z 20, § 33 Abs 1 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 6 und § 15 Abs 1 GGSt eine Geldstrafe von 1500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, wegen Übertretung nach § 42 Abs 2 Z 25, § 33 Abs 3 Z 3 GGSt eine Geldstrafe von 1500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, wegen Übertretung nach § 42 Abs 2 Z 10, § 33 Abs 1 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 4 GGSt eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, und wegen Übertretung nach § 42 Abs 2 Z 20, § 33 Abs 1 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 10 GGSt eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden,

32) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 21.12.1993, Zl 3-11901-93, wegen Übertretung nach § 7 VStG 1991 in Verbindung mit § 42 Abs 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden,

33) mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle M, vom 5.7.1995, Zl Senat-KO-94-479, wegen Übertretung nach § 45 Abs 4 in Verbindung mit § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, und wegen Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 134 Abs 1 KFG 1967, § 4 Abs 4 KDV 1967 und § 9 VStG eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden,

34) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 24.5.1994, Zl 3-5497-94, wegen Übertretung nach § 134 Abs 1, § 57 Abs 5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden,

35) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 2.12.1994, Zl 3-10385-94, wegen Übertretung nach § 134 Abs 1, § 103 Abs 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1500,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

36) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 6.12.1994, Zl 3-13384-94, wegen Übertretung nach § 42/2 Z 20, § 33 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 4 GGSt, § 23/1 Z 2 und 3 GGTFV eine Geldstrafe von 2000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

37) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 31.1.1995, Zl 3-1227-95, wegen Übertretung nach § 134 Abs 1, § 57 Abs 5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden,

38) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 8.2.1995, Zl 3-1466-95, wegen Übertretung nach § 42 Abs 1 Z 1, § 22 Abs 1 Z 7 lit a GGSt eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden,

39) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft K vom 7.3.1995, Zl 3-2676-95, wegen Übertretung nach § 134 Abs 1, § 57 Abs 5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1000,-- S, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, sowie

40) mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 31.5.1995, Zl 3-4584-95, wegen Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1, § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 eine Ermahnung."

Anschließend folgt in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Wiedergabe der Tatbestände der vorangeführten Strafbescheide. Abschließend wird als Begründung für den Widerruf der Genehmigung der Bestellung des Herrn Josef G zum Geschäftsführer der G Transport Gesellschaft mbH ausgeführt, daß die Annahme, daß ein Bewilligungswerber (hier Geschäftsführer) die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, dann gerechtfertigt sei, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen seien, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lasse, er werde bei Ausübung der (beabsichtigten) gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Die angeführten übertretenen Normen seien solche, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu beachten seien. Aus der Vielzahl dieser Übertretungen, die über einen längeren Zeitraum und zumeist im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes begangen worden seien, lasse sich ein Persönlichkeitsbild des Genannten gewinnen, das erkennen lasse, daß er nicht gewillt sei, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und daß daher die Befürchtung gerechtfertigt sei, daß er auch hinkünftig gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde. In der dagegen von Herrn Josef G und von der G Transport Gesellschaft mbH erhobenen Berufung wird ua - wörtlich - folgendes ausgeführt:

"Zur verfahrenswesentlichen Schlußfolgerung, es fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, wird im angefochtenen Bescheid lediglich auszugsweise der Text eines Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses zitiert und lapidar ausgeführt, die aufgelisteten übertretenen Normen seien solche, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu beachten sind, und lasse sich aus der Anzahl der Übertretungen auf ein Persönlichkeitsbild schließen, das erkennen läßt, es bestehe keine Bereitschaft, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten, sodaß die Befürchtung gerechtfertigt sei, daß auch in Zukunft gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde.

Weder der angefochtene Bescheid noch die damit zusammenhängende Verfahrensanordnung sind mit den obigen Ausführungen ganz allgemeiner Natur ausreichend begründet. Die Behörde hat es gänzlich unterlassen, auch nur in irgendeiner Weise auf die bloß aufgelisteten Übertretungen einzugehen und konkret Ausführungen zu machen, warum und auf Grund welcher Übertretungen mangelnde Zuverlässigkeit unterstellt werden müsse. Nicht einmal auf die in der - ohnedies nur kurzen - Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien angeführten Argumente wird auch nur im geringsten eingegangen.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel ergibt sich bereits daraus, daß es die Behörde gänzlich unterlassen hat, Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit die aufgelisteten Übertretungen überhaupt die in Frage stehende Gewerbeausübung betreffen. Aktenkundig ist, daß Herr Josef G Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der G Transport- und Handels GesmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde S und der Geschäftsanschrift in S, J-straße, ist. Ob die aufgelisteten Übertretungen dieses Unternehmen oder das Unternehmen der G Transport Gesellschaft mbH betreffen, wurde nicht im geringsten untersucht, obwohl beispielsweise an Hand der KFZ-Kennzeichen und der Zulassungskartei eine eindeutige Zuordnung möglich gewesen wäre, ebenso durch Erhebung, bei welcher Gesellschaft die jeweils betroffenen Dienstnehmer tatsächlich beschäftigt waren. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit hätte die Behörde jedenfalls nur Sachverhalte heranziehen dürfen, die den Gewerbebetrieb der in Frage stehenden G Transport Gesellschaft mbH betreffen, nicht aber andere Fakten.

Die Erstbehörde hat es auch gänzlich unterlassen, auch nur ansatzweise Überlegungen zum Umfang des Geschäftsbetriebes anzustellen, insbesondere fehlen Ermittlungsergebnisse zum Umfang des Geschäftsbetriebes der G Transport- und Handels GesmbH zur Gänze. Schon die Wirtschaftskammer Wien hat in ihrer Stellungnahme aber darauf hingewiesen, daß naturgemäß die Zuverlässigkeitsbeurteilung auch unter Berücksichtigung der Anzahl von Fahrzeugen und Dienstnehmern und des Beobachtungszeitraumes zu erfolgen hat, weil zwangsläufig in einem großen Betrieb schon nach rein statistischen Überlegungen eine größere Anzahl von Übertretungen anfallen wird als in einem Kleinbetrieb, der vielleicht nur ein oder zwei Fahrzeuge betrieblich nutzt. Untersucht man die von der Erstbehörde kommentarlos aufgelisteten Übertretungen im Detail, dann ergeben sich einzelne Fallgruppen, zu denen im Detail auszuführen ist:

a) Fahrzeitüberschreitungen:

Im Geschäftsbetrieb werden die Fahrtstrecken (Touren) für die beschäftigten Fahrer ordnungsgemäß eingeteilt und so ausgearbeitet, daß der jeweilige Fahrer die notwendigen Ruhepausen zur Verfügung hat und Fahrzeitüberschreitungen nicht vorkommen müssen. Es ist aber eine Tatsache, daß Kraftfahrer auf der Heimfahrt, vor allem vor dem Wochenende und insbesondere am Freitag Abend oder Samstag, vorgeschriebene Ruhepausen nicht einhalten, um früher nach Hause zu ihrer Familie zu kommen. Die bestehenden detaillierten Anweisungen zur Einhaltung der Ruhepausen werden dann nicht eingehalten, vor allem in Situationen, wo nur mehr relativ geringe Fahrtstrecken bis zur Erreichung des Wohnsitzes zurückzulegen sind. Diese grundsätzliche Tendenz läßt sich nur eindämmen, niemals aber kann durch firmeninterne Maßnahmen erreicht werden, daß Übertretungen durch die Fahrer gänzlich unterbleiben. Bezeichnend ist, daß derartige Verfehlungen laut Kammerauskunft nicht einmal einen Entlassungsgrund darstellen würden, wozu überdies gesagt werden muß, daß ein Personalwechsel insoweit wohl auch nicht zielführend sein könnte, weil das Grundsatzproblem bei allen Fahrern auftritt. Hätte sich die Behörde die Mühe gemacht, die Übertretungen hinsichtlich der Person der betroffenen Lenker zu untersuchen, dann hätte sich gezeigt, daß die Vorfälle diverse Fahrer und nicht etwa nur einen einzigen betreffen, sodaß für den Geschäftsbetrieb gar keine Möglichkeit bestanden hätte, durch Kündigung oder Entlassung eines Dienstnehmers Übertretungen dieser Art hintanzuhalten.

b) Überladungen:

Im Geschäftsbetrieb werden Tankwagen eingesetzt und ist das spezifische Gewicht der transportierten Flüssigkeiten nicht immer gleich hoch, sodaß das Gesamtgewicht bei gleichem Volumen unterschiedlich ausfällt. Ein überproportionaler Fahrtteil betrifft Länder des ehemaligen Ostblockes und kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß dort die Verhältnisse teilweise Gewichtskontrollen und dergleichen extrem erschweren. In vielen Fällen sind Waagen zur Gewichtskontrolle nur in einer Entfernung von 20 oder 30 km vom Ladeort entfernt vorhanden. Der Fahrer kann in solchen Fällen das Gewicht nur schätzen und letztendlich, wenn die Abwaage dann eine Überladung zeigt, hat er vom technischen Ablauf her keine Möglichkeit mehr, einen Teil der Ladung abzuschlauchen oder sonst auf eine andere Weise die Überladung zu verhindern. Könnte dies geschehen, dann wird auch entsprechend vorgegangen, weil ja Beanstandungen im Zuge von Grenzkontrollen geradezu vorhersehbar sind.

Probleme ergeben sich für die Fahrer beim Betrieb von Tankwagen auch dadurch, daß auf Grund der bestehenden Vorschriften die Ladetanks bis zu einem bestimmten Volumsprozentsatz befüllt sein müssen. Der Transport von Ladung mit hohem spezifischen Gewicht führt dann zwangsläufig zu Überladungen.

Betriebsintern ist auch für die Beladung der Fahrzeuge durch ausreichende Vorschriften die mögliche Vorsorge getroffen, um Übertretungen soweit als möglich hintanzuhalten.

c) Verstöße gegen die Gefahrengutverordnung:

Die in Verwendung stehenden Kraftfahrzeuge verfügen zur Gänze über die vorgeschriebene Ausrüstung und können alle gesetzlichen Bestimmungen theoretisch tatsächlich eingehalten werden. Die entsprechenden Dienstanweisungen sind betriebsintern vorhanden und der Mitarbeiter, der beim Gefahrenguttransport tätig ist, bezieht auch ein höheres Gehalt, hat einen eigenen Gefahrengutführerschein und verfügt über die entsprechende Ausbildung. Es kann also erwartet werden und kann dem Fahrer zugemutet werden, daß er die Vorschriften auch tatsächlich einhält. Tatsächlich ist aber einem Teil der Dienstnehmer die Sinnhaftigkeit bestehender Vorschriften offenbar nicht einsichtig. Beispielsweise sei dazu nur darauf hingewiesen, daß die Vorschrift, eine Flasche mit sauberem Wasser zur allfälligen Behandlung von Verätzungen mitzuführen, immer wieder zu Problemen führt. Die Fahrer äußern sich entsprechend, daß sie eine derartige Anordnung für völlig sinnlos und nutzlos halten und kommt es dabei dann eben zu Nachlässigkeiten, die auch durch die regelmäßig durchgeführten firmeninternen Kontrollen nicht zur Gänze ausgeschaltet werden können. Wird bei Überprüfungen festgestellt, daß der Fahrer eine solche Wasserflasche nicht gefüllt hat oder nicht bei sich hat, erfolgt eine Verwarnung, auch hier ist aber eine lückenlose Überwachung während einer gesamten Fahrtour nicht möglich.

d) Nichteinhaltung von Überprüfungsterminen:

Die gesellschaftliche Tätigkeit betrifft überwiegend den internationalen, grenzüberschreitenden Verkehr, das heißt, daß die Fahrzeuge während einer Tour oft tagelang nicht zur Verfügung stehen. Selbst dann, wenn Überprüfungstermine rechtzeitig bekannt sind, kann es auf Grund betrieblicher Notwendigkeit und kurzfristig einzuschiebender Transporte dazu kommen, daß sich das Fahrzeug zum festgesetzten Überprüfungszeitpunkt im Ausland befindet. Dies hat in der Vergangenheit zu Beanstandungen geführt. Gerade zu diesen Übertretungen kann aber auf eine firmeninterne Umstellung verwiesen werden, die künftige Übertretungen ausschließen wird, es werden nämlich jetzt Überprüfungen nicht mehr bei der Behörde, sondern in dazu befugten KFZ-Werkstätten durchgeführt, was zwar erheblich teurer ist, aber eine flexiblere Termingestaltung zuläßt, sodaß die Einhaltung der Überprüfungstermine gewährleistet ist.

Ganz allgemein hat die Wirtschaftskammer Wien bereits in ihrer Stellungnahme (auf die die Behörde gar nicht eingegangen ist) darauf verwiesen, daß die Zuverlässigkeitsbeurteilung wohl auch von der Anzahl der verwendeten Fahrzeuge und beschäftigten Dienstnehmer abhängig sein muß. Berücksichtigt man, daß im Betrieb der G Transport Gesellschaft mbH 22 Fahrzeuge Verwendung finden und entsprechend viele Dienstnehmer beschäftigt werden, und berücksichtigt man wie bereits ausgeführt weiters, daß eine Vielzahl von Übertretungen nicht den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft betrifft, sondern den umfänglich gar nicht überprüften und beurteilten Betrieb der G Transport- und Handels GesmbH, dann läßt unter Berücksichtigung des Beobachtungszeitraumes von insgesamt sieben Jahren die bloße Zahl von Übertretungen ohne sonstige Ermittlung keinen tatsächlichen Schluß auf fehlende Zuverlässigkeit zu. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf die zeitliche Abfolge zu verweisen, nämlich insbesondere auf den Umstand, daß es

aa)

im Jahr 1994 nur mehr zu vier Übertretungen gekommen ist;

bb)

im Jahr 1995 nur mehr zu vier Übertretungen und

cc)

im Jahr 1996 zu überhaupt keiner rechtskräftigen Betrafung gekommen ist.

Schon diese Betrachtung allein zeigt, daß die Vorkommnisse der Vergangenheit sehr wohl zu betrieblichen Maßnahmen und Betriebsanweisungen geführt haben, die eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbebetriebes in Zukunft durchaus erwarten lassen und eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für die Zukunft ausschließen.

Die Behörde hat, bevor sie die Entziehung der Gewerbe oder ähnliche Maßnahmen verfügt, alle in Betracht kommenden Umstände bis zum Tatzeitpunkt ihrer Entscheidung einer Prüfung zu unterziehen. Hiezu gehört insbesondere auch das Verhalten, das seit vergangenen Vorfällen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gesetzt wurde. Ein einwandfreies Verhalten oder eine wie im gegenständlichen Fall jedenfalls erkennbare Verbesserung durch einen längeren Zeitraum hindurch (hier zumindest drei Jahre) ist geeignet, die Besorgnis eines künftigen Verstoßes gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu beachtende öffentliche Interessen auszuschließen (so sinngemäß VwGH Slg 17.407 A)."

I. 1.2. Am 4.10.1996 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der Herr Josef G, der Vertreter der Berufungswerber und zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung teilgenommen haben.

I.2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

Gemäß § 1 Abs 3 GBefG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Gemäß § 91 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 hat die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen, wenn sich (ua) die im § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen.

Gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 5 Abs 2 Z 3 GBefG ist die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über

 a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

 b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, rechtskräftig bestraft wurde.

Zu dem Berufungsvorbringen, wonach es die Behörde unterlassen habe, Feststellungen zu treffen, inwieweit die aufgelisteten Übertretungen überhaupt die in Frage stehende Gewerbeausübung durch die G Transport Gesellschaft mbH betreffen, ist darauf hinzuweisen, daß sich aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Tatbeständen der Strafbescheide in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, daß jedenfalls die unter 1, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 26, 27, 29, 33, 34, 35, 36, 38 und 40 angeführten Verwaltungsübertretungen Bestrafungen des Herrn Josef G im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb der G Transport Gesellschaft mbH zum Gegenstand haben.

Eine so große Zahl von rechtskräftigen Bestrafungen eines Geschäftsführers wegen Verstößen bei Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes kann in keinem Fall durch die Größe und durch den Umfang des Geschäftsbetriebes gerechtfertigt werden; vielmehr sind im Einzelfall - je nach Größe des Betriebes - solche Maßnahmen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes erwarten lassen.

Zu den Berufungsausführungen hinsichtlich der "Fallgruppen" bei den aufgelisteten Übertretungen (Fahrzeitüberschreitungen, Überladungen, Verstöße gegen die Gefahrengutverordnung, Nichteinhaltung von Überprüfungsterminen) ist darauf hinzuweisen, daß die Berufungswerber mit der Äußerung "diese Betrachtung allein zeigt, daß die Vorkommnisse der Vergangenheit sehr wohl zu betrieblichen Maßnahmen und Betriebsanweisungen geführt haben, die eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbebetriebes in Zukunft durchaus erwarten lassen und eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für die Zukunft ausschließen" selbst einräumen, daß solche betriebliche Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes erwarten lassen, durchaus getroffen werden können. Schon die oben angeführten Übertretungen, die jedenfalls im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb der G Transport Gesellschaft mbH stehen, rechtfertigen nicht mehr die Annahme, Herr Josef G besitze die für die (weitere) Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, zumal im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 3 lit b GBefG zum Tragen kommt, wonach die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte (hier Geschäftsführer) wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, rechtskräftig bestraft wurde. Als ganz besonders schwerwiegend sind, unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Strafe, im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die Bestrafungen wegen Übertretungen im Zusammenhang mit Überladungen, Gefahrguttransporten und Nichteinhaltung von Überprüfungsterminen für die Kraftfahrzeuge anzusehen, zumal hier dem bei der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu beachtenden öffentlichen Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge gravierend zuwidergehandelt wurde.

Dazu kommt, daß sowohl die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 (siehe dazu insbesondere § 87 Abs 1 Z 3) und des GBefG (siehe dazu insbesondere § 5 Abs 2 Z 3) die Prüfung der Zuverlässigkeit allein daran knüpfen, ob die Bestrafungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe stehen, weshalb auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter 2, 3, 8, 19, 24, 25, 28, 30, 31, 32, 37 und 39 angeführten Verwaltungsübertretungen, die alle im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes stehen, bei der Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit durchaus mitzuberücksichtigen sind.

Schließlich ist bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Herrn Josef G auch noch darauf Bedacht zu nehmen, daß er bereits zweimal wegen Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit rechtskräftig bestraft worden ist (siehe dazu die im angefochtenen Bescheid unter den Ziffern 15 und 23 aufgelisteten Übertretungen). Schon eine Untersuchung des Persönlichkeitsbildes des Herrn Josef G anhand der im angefochtenen Bescheid zur Beurteilung herangezogenen Bestrafungen führt daher zu dem Ergebnis, daß die Annahme, Herr Josef G besitze die für die (weitere) Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, nicht gerechtfertigt ist. An dieser Beurteilung könnte sich auch dann nichts ändern, wenn Herr Josef G tatsächlich seit den zuletzt im Oktober 1995 aktualisierten Sachverhaltsermittlungen keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 5 Abs 2 GBefG gesetzt haben sollte.

Bei diesem Prüfungsergebnis war spruchgemäß zu entscheiden. II. Gegen die Verfahrensanordnung, mit welcher der G Transport Gesellschaft mbH aufgetragen wurde, Herrn Josef G binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides als Person mit maßgebendem Einfluß auf den Betrieb ihrer Geschäfte, und zwar als handelsrechtlichen Geschäftsführer der G Transport Gesellschaft mbH und als handelsrechtlichen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der G Transport- u Handels GesmbH zu entfernen und dies dem Amt der Wiener Landesregierung nachzuweisen, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. In diesem Zusammenhang wird auf § 361 Abs 3 GewO 1994 verwiesen, wonach (nur) gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs 1 das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zusteht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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