IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** als Gewerbebehörde vom 21. März 2019, ***, betreffend den Widerruf der Geschäftsführerbestellung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.07.2019 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §26 Abs1GewO 1994 §39 Abs1GewO 1994 §87 Abs1 Z1GewO 1994 §88 Abs1UrhG §86 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei aufrechter Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht von dem gemäß § 13 Abs 1 Z 1 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum. Eine Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung kann nur Platz greifen, wenn der Nachsicht... mehr lesen...