Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.08.2016 Norm: GewO 1994 §87 Abs1 Z3
Rechtssatz: Aufgrund des auffallend sorglosen Umganges mit dem genehmigten Zustand der Betriebsanlagen und Übertretungen der Sperrzeitenverordnung ergibt sich, dass die Bf die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt. Das spezielle Getränkeangebot an alkoholischen Gebinden (Abgabe von Alkohol in Kübeln) i... mehr lesen...