RS Lvwg 2016/8/24 LVwG-850561/17/BMa/KaL

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.08.2016

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

Aufgrund des auffallend sorglosen Umganges mit dem genehmigten Zustand der Betriebsanlagen und Übertretungen der Sperrzeitenverordnung ergibt sich, dass die Bf die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt. Das spezielle Getränkeangebot an alkoholischen Gebinden (Abgabe von Alkohol in Kübeln) in einem der Lokale der Rechtsmittelwerberin im Zusammenhang mit der mangelnden Installierung eines funktionierenden Kontrollsystems zur Abgabe von Alkohol an Jugendliche begründet ebenfalls diese Annahme.

Schlagworte

Zuverlässigkeit; Entziehung der Gewerbeberechtigung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.850561.17.BMa.KaL

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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