Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.08.2016Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Aufgrund des auffallend sorglosen Umganges mit dem genehmigten Zustand der Betriebsanlagen und Übertretungen der Sperrzeitenverordnung ergibt sich, dass die Bf die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt. Das spezielle Getränkeangebot an alkoholischen Gebinden (Abgabe von Alkohol in Kübeln) in einem der Lokale der Rechtsmittelwerberin im Zusammenhang mit der mangelnden Installierung eines funktionierenden Kontrollsystems zur Abgabe von Alkohol an Jugendliche begründet ebenfalls diese Annahme.
Schlagworte
Zuverlässigkeit; Entziehung der GewerbeberechtigungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.850561.17.BMa.KaLZuletzt aktualisiert am
12.09.2016