Rechtssatz: Bei einem Bescheid in einem Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO 1994 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl implizit VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies erschließt sich auch aus § 79a Abs 4 letzter Satz GewO 1994 ("wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden"). mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Nachbarin C. L. auf die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79a Abs 3 iVm § 79 Abs 1 GewO 1994 hinsichtlich der unter lit a vorgebrachten Geruchsbelästigung, ausgehend von der Betriebsküche im Kellergeschoß des Gastgewerbebetriebes Pension ?Haus XY? auf Gst XY, GB St. A., als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der unter lit b vorgebrachten Einwände betreffend die Wasserversorgung als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die... mehr lesen...