Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Frau C. L., XY-Straße St. A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R. E., XY-Straße, L., vom 25.08.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 09.08.2005, Zl 2.1-2247/02-12, betreffend eine Abweisung eines Nachbarantrages gemäß § 79a Abs 3 GewO 1994 nach § 67h in Verbindung mit § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Nachbarin C. L. auf die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79a Abs 3 iVm § 79 Abs 1 GewO 1994 hinsichtlich der unter lit a vorgebrachten Geruchsbelästigung, ausgehend von der Betriebsküche im Kellergeschoß des Gastgewerbebetriebes Pension ?Haus XY? auf Gst XY, GB St. A., als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der unter lit b vorgebrachten Einwände betreffend die Wasserversorgung als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Sachverständigengutachten vom 12.07.2005 ergebe, dass es ausgeschlossen werden könne, dass durch die Abluftanlage der Pension ?Haus XY? eine Geruchsbelästigung bei der Nachbarin C. L. eintreten wird. Die Trinkwasserversorgung der Betriebsanlage werde laut Projekt durch den Anschluss an die Gemeindewasserleitung erfolgen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Frau L. durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass hinsichtlich des Gutachtens vom 12.07.2005 eine Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden habe, da ihr vor Bescheiderlassung dieses nie zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Schlüsse der Sachverständige zu seinem Ergebnis kommt. Dieser hätte zumindest an Ort und Stelle einen Lokalaugenschein abhalten müssen und sich im Objekt der Nachbarin C. L. davon überzeugen müssen, ob Geruchsbelästigungen gegeben sind oder nicht. Da dies offenbar unterlassen worden sei, habe nicht einmal eine Befundaufnahme stattgefunden, aus der ein verwertbares objektives Ergebnis ableitbar wäre. Aus diesem Grund sei das Verfahren mangelhaft geblieben und werde Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde beantragt; G. L. wolle auf jeden Fall angehalten werden, Maßnahmen zu setzen, damit Geruchsbelästigungen im Objekt der Berufungswerberin vermieden werden (Küchengeruch soll beseitigt werden).
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Zutreffend ist der Vorwurf, dass hinsichtlich des Sachverständigengutachtens vom 12.07.2005 der Rechtsmittelwerberin ihr Parteiengehör verletzt wurde.
Dieser Fehler wird im Berufungsverfahren insofern saniert, als die Rechtsmittelwerberin dort all das vorbringen kann, was sie im erstinstanzlichen Verfahren im Zuge des Parteiengehörs auch dargetan hätte. Als Verfahrenspartei steht C. L. bzw ihrem Rechtsvertreter das Recht auf Akteneinsicht zu. Da im nunmehr bekämpften Bescheid auf dieses Gutachten vom 12.07.2005 ausdrücklich Bezug genommen wurde, konnte seitens der Berufungswerberin Akteneinsicht genommen werden, womit sie die Möglichkeit hatte, sich über den Inhalt dieses Gutachtens Kenntnis zu verschaffen und im Zuge der Berufung dem entgegenzutreten.
Dieses Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 12.07.2005 beruht auf einem von ihm durchgeführten Ortsaugenschein am 11.07.2005. Der in dieser Berufung diesbezüglich erhobene Vorwurf ist unzutreffend. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 12.07.2005 ist in Befund und Gutachten untergliedert. Auf Grund der Feststellung des Amtssachverständigen, dass die Fortluft der Lüftungsanlage an der Nordostseite des Betriebsgebäudes im Eingangsbereich der Pension ?Haus XY? ausgeblasen und die Abluft der Küche über Fettfilter gereinigt wird, ist die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig, dass durch die Anbringung der Ausblasöffnung der Küchenabluft an der Nordostseite des Betriebsgebäudes im Erdgeschoß die gegenständliche Abluftanlage nicht in der Lage sein wird, die vorherrschenden örtlichen Verhältnisse der Nachbarin C. L. (deren Gebäude südlich an die Betriebsanlage angrenzt) in Bezug auf Lärm und Geruch zu verändern, zumal das Betriebsgebäude selbst gegenüber Frau L. eine Abschirmwirkung darstellt und somit eine Belästigung ausgeschlossen werden kann.
Diesen Ausführungen ist die Berufungswerberin in ihrer Berufung inhaltlich überhaupt nicht entgegengetreten. Da für die Berufungsbehörde das Gutachten vom 12.07.2005 einwandfrei nachvollziehbar ist, hat diese keinen Grund, an dessen Richtigkeit Zweifel zu hegen. Die diesbezügliche Abweisung des Antrages nach § 79a Abs 3 GewO ist durch die Erstbehörde zu Recht erfolgt.
Bezüglich des Vorbringens der Beeinträchtigung der Wasserversorgung des Objektes der Berufungswerberin durch die Betriebsanlage und dem daraus resultierenden zu geringen Wasserdruck in den oberen Stockwerken ihres Hauses verweist die Erstbehörde zutreffend auf das Projekt, wonach die Trinkwasserversorgung der Betriebsanlage über die Gemeindewasserleitung und nicht über die über das Grundstück der Berufungswerberin verlaufende Wasserleitung erfolgen wird. Weil es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung handelt, erfolgte von der Erstbehörde zu Recht deren Zurückweisung. In ihrer Berufung bringt Frau L. zu diesem Spruchpunkt überhaupt nichts vor.
Die Rechtsmittelbehörde kann im bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit erkennen, welche die beantragte Bescheidbehebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde rechtfertigen würde, weshalb diese Berufung als unbegründet abzuweisen ist.