IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2021, Zl ***, betreffend die gewerberechtliche Genehmigung von LKW-Abstellplätzen nach der GewO 1994, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. ... mehr lesen...