Entscheidungsdatum
14.02.2022Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §75Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2021, Zl ***, betreffend die gewerberechtliche Genehmigung von LKW-Abstellplätzen nach der GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2021, Zl ***, wurde der CC GesmbH & Co KG die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LKW- und PKW-Abstellplatzes auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 21.12.2021 zugestellt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Vertreter für den Miteigentümer des Gst **2 KG Z, AA, wohnhaft **** X, Adresse 2, vor, dass „die Betriebsanlagengenehmigung unter verschiedenen Auflagen erteilt worden sei. Eine dieser Auflagen laute unter Spruchpunkt A1: Für die Einleitung der Oberflächenwässer in die öffentliche Oberflächenwasserentsorgungsanlage der Gemeinde Z ist ein entsprechender Anschlussvertrag abzuschließen. Ein Exemplar dieses Vertrages ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht durch amtliche Organe aufzubewahren.“ Da das Versickerungsbecken der Oberflächenwasserentsorgungsanlage teilweise auf der GP **2 KG Z liege und keine Zustimmung für diese Situation vorliege, spreche er sich als Erwachsenenvertreter wie einleitend angeführt für (gemeint wohl gegen?) diese Bewilligung aus. Außerdem gelte für die Oberflächenwasserentsorgung die Mitvollzugsbestimmung der GewO. Und auch könne somit nicht ein Dritter im Zuge eines Verfahrens in die Pflicht genommen werden (Anschlussvertrag). Auch sei nicht geregelt, zu welchen Zeiten die Parkplatzbeleuchtung in Betrieb sein solle und könne dies bei einer Bebauung des mit einer Flächenwidmung versehenen Bereiches der GP **2 zu einer unzumutbaren Belästigung führen. Weitere Beschwerdevorbringen blieben vorbehalten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen (vgl dazu Vfslg 17.063/2003; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).
II. Sachverhalt:
Die CC GesmbH & Co KG hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LKW- und PKW-Abstellplatzes auf Gst **1 KG Z, Gewerbepark, angesucht. Es werden 29 LKW-Stellplätze für Sattelkraftfahrzeuge und 8 PKW-Stellplätze für Mitarbeiter projektiert. Die Öffnungszeiten betragen Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Die Betriebsanlage dient lediglich dem Abstellen von firmeneigenen Fahrzeugen und Mitarbeiterfahrzeugen. Es ist mit einer täglichen Frequenz von ca 20 An- und Abfahrten zu rechnen. Abgesehen von einer Parkplatzbeleuchtung sind keinerlei technische Einrichtungen in der Betriebsanlage vorgesehen. Aufgrund der bestehenden Situation durch die teilweise geschütteten Gewerbegebietsflächen ist eine Versickerung von Oberflächenwässern auf eigenem Grund und Boden nur erschwert möglich. Daher besteht für dieses Grundstück die Möglichkeit einer retendierten Oberflächenwassereinleitung in die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (*** vom 26.05.2020) wasserrechtlich bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage der Gemeinde Z. Projektsgemäß werden keine Anlagen bzw Anlagenteile auf Gst **2 KG Z errichtet.
Der Beschwerdeführer ist Mit-Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches in einer Entfernung von ca 38 m zur geplanten Betriebsanlage auf Gst **1 KG Z liegt. Das Gst **2 KG Z ist unbebaut. Der Beschwerdeführer ist seit 24.09.2013 mit Hauptwohnsitz in **** X, Adresse 2 (DD) gemeldet. Er verfügt über einen Erwachsenenvertreter, nämlich Herrn BB, Adresse 1, **** Z.
III. Beweiswürdigung:
Die vorhin getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Hinsichtlich der geplanten Oberflächenentwässerungsanlage ist auf den technischen Bericht bzw das Operat des Ingenieurbüros ZT GmbH EE vom 11.02.2021 zu verweisen. Nach diesen Planunterlagen befinden sich sämtliche Anlagenteile betreffend die Oberflächenentwässerung auf Gst **1 KG Z und erfolgt die Einleitung der Oberflächenwässer in den Gemeindekanal auf Gst **3 KG Z (öffentliches Gut; Straßen, Wege, Ortsräume). Das Gst **2 KG Z wird projektsgemäß von der Oberflächenentwässerungsanlage nicht berührt. Ob sich allenfalls ein weiterer Schacht des Gemeindekanals auf dem Gst **2 KG Z befindet, kann anhand der vorliegenden Planunterlagen nicht beurteilt werden, ist aber weiters nicht von Relevanz, zumal es sich dabei unbestritten um eine bereits wasserrechtlich genehmigte öffentliche Oberflächenentwässerungsanlage der Gemeinde Z handelt.
Vom Vertreter des Beschwerdeführers wird nicht behauptet, dass sich der Beschwerdeführer nicht bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten würde. Eine Einsichtnahme sowohl in das Grundbuch als auch in das zentrale Melderegister hat ergeben, dass das Gst **2 KG Z, welches im Miteigentum des Beschwerdeführers steht, nicht bebaut ist und er an dieser Adresse auch melderechtlich nicht erfasst ist.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw aus den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 idF BGBl I Nr 65/2020, lauten:
§ 74
„8. Betriebsanlagen
…
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
…“
§ 75
„…
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
…“
§ 77
„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
…“
V. Erwägungen:
Die Betriebsanlage ist gem § 77 Abs 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Nachbarn im Sinne der GewO 1994 sind gem § 75 Abs 2 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Absatzes dinglich berechtigt sind.
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches sich in einem Abstand von ca 38 m zur geplanten Betriebsanlage befindet. Er ist dort weder wohnhaft noch wird von ihm behauptet, dass er sich dort regelmäßig aufhalten würde. Liegt aber der regelmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des möglichen Immissionsbereiches der Betriebsanlage, fehlt ihm die Nachbareigenschaft (vgl zB VwGH 28.09.2011, 2009/04/0211 uva). Insofern gehen daher die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf mögliche Lichtimmissionen ins Leere, zumal der Beschwerdeführer im ca 20 km entfernten betreuten Wohnen in X wohnt. Eine Nachbarstellung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 22 GewO 1994 scheidet mangels eines nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes aus.
Parteistellung stünde dem Beschwerdeführer allenfalls unter dem Titel des Schutzes des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 zu.
Projektsgemäß wird die Liegenschaft des Beschwerdeführers von der geplanten Oberflächenentwässerungsanlage nicht berührt. Ob allenfalls ein weiterer Sickerschacht der bereits wasserrechtlich genehmigten öffentlichen Oberflächenentwässerungsanlage der Gemeinde Z sich auch teilweise auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet, ist im gegenständlichen Verfahren nicht näher zu prüfen. Die Einleitung des Oberflächenwassers ist in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig. Eine Eigentumsgefährdung kann daraus für den Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das beschwerdegegenständliche Vorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.0339.1Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022