Mit Schriftsatz vom 20. November 1998 erstattete die mitbeteiligte Partei bei der Erstbehörde eine "Anzeige im Sinne des § 74 Abs. 6 in Verbindung mit § 74 Abs. 4 GewO 1994", in der sie bekannt gab, die Republik Österreich/Bundesstraßenverwaltung habe bis etwa 1997 an einem näher bezeichneten Standort eine Straßenmeisterei mit Wohn- und Dienstgebäuden sowie mit Garagen und Werkstätten betrieben. Diese Betriebsanlage sei mangels gewerblicher Tätigkeit bisher lediglich bau- bzw. wasserr... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs4;GewO 1994 §74 Abs6;GewO 1994 §79 Abs1;
Rechtssatz: Ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus (Hinweis E 11.11.1998, 98/04/0137). Wesentlich für den Eintritt der Rechtsfolge nach § 74 Abs 4 letzter Satz GewO 1994, nämlich dass die der Anzeige nach § 74 Abs 4 bzw Abs 6 GewO 1994 zugrundegelegte Bewilligung der Betriebsanlage als... mehr lesen...