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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs4;Rechtssatz
Ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus (Hinweis E 11.11.1998, 98/04/0137). Wesentlich für den Eintritt der Rechtsfolge nach § 74 Abs 4 letzter Satz GewO 1994, nämlich dass die der Anzeige nach § 74 Abs 4 bzw Abs 6 GewO 1994 zugrundegelegte Bewilligung der Betriebsanlage als gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach § 74 Abs 2 GewO 1994 anzusehen ist, sind neben einer Änderung der Rechtszuständigkeit und der unverzüglichen Erstattung der Anzeige die Identität sowohl der ursprünglich nach nicht gewerberechtlichen Vorschriften bewilligten und der nunmehr als gewerbliche Betriebsanlage betriebenen Anlage als auch der von der ursprünglichen Bewilligung umfassten und der nunmehr darin ausgeübten Tätigkeit. Sind aber schon im Zeitpunkt der Anzeige die Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs 4 bzw Abs 6 GewO 1994 nicht erfüllt, so vermag die Anzeige schon aus diesem Grund die im § 74 Abs 4 letzter Satz GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge, nämlich die der Anzeige zugrunde gelegte Bewilligung als gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach § 74 Abs 2 GewO 1994 anzusehen, nicht zu erzeugen, weshalb es auch an einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO 1994 fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040128.X02Im RIS seit
21.02.2002