Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis vom 12.9.1994 enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als Filialgeschäftsführer der M-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in N und dem Hauptstandort des Gewerbebetriebes in Wien, S-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit von 28.10.1993 bis 17.11.1993 in der weiteren Betriebsstätte in Wien, E-Straße, verschiedene Obstwaren (Bananen und Trauben) die zur Entnahme durch den Käufer unter Masseangabe zum Verkauf bereitgehalten hat ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Wortlaut der Bestimmung des § 73a GewO 1973, die auf die bloße Möglichkeit, die Masse mittels einer geeigneten Waage in der Verkaufsstelle nachprüfen zu lassen, abstellt, läßt sich weder die Verpflichtung entnehmen, die Waage für die Käufer jederzeit sichtbar aufzustellen, noch dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die Waage selbst zu bedienen (vgl VwGH 10.12.1991, 91/04/0221). Daß es sich bei dem im § 73a leg cit verwendeten Begriff der "Verkaufsstelle" aber nicht nur um de... mehr lesen...