Dem Wortlaut der Bestimmung des § 73a GewO 1973, die auf die bloße Möglichkeit, die Masse mittels einer geeigneten Waage in der Verkaufsstelle nachprüfen zu lassen, abstellt, läßt sich weder die Verpflichtung entnehmen, die Waage für die Käufer jederzeit sichtbar aufzustellen, noch dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die Waage selbst zu bedienen (vgl VwGH 10.12.1991, 91/04/0221). Daß es sich bei dem im § 73a leg cit verwendeten Begriff der "Verkaufsstelle" aber nicht nur um den für Kunden jederzeit zugänglichen eigentlichen Verkaufsraum sondern unter anderem auch - wie im vorliegenden Fall - um den zur Betriebsstätte gehörenden Büroraum des Filialleiters handelt, ergibt sich auch aus dem Vergleich des § 73a leg cit mit den Bestimmungen der §§ 97, 100, 103 und 159 leg cit, in denen auf die "dem Verkauf gewidmeten Räume" abgestellt wird.