Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 4. 5. 2000 als Fensterbauer und Maurer bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde am 18. 4. 2003 mit Wirkung von diesem Tag gekündigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs anzuwenden. Nach dessen § 16 Z 3 lit a kann das Arbeitsverhältnis unter anderem nach einjähriger Beschäftigungsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende einer Arbeitswoch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1159GewO §72KollV für das holz-und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs §16
Rechtssatz: Unter dem Kündigungstermin "Ende einer Arbeitswoche" nach dem Kollektivvertrag (hier: für das holz-und kunststoffverarbeitende Gewerbe) ist der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche zu verstehen. Entscheidungstexte 8 ObA 31/04y Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 31/... mehr lesen...