RS OGH 2004/9/24 8ObA31/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2004
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Norm

ABGB §1159
GewO §72
KollV für das holz-und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs §16

Rechtssatz

Unter dem Kündigungstermin "Ende einer Arbeitswoche" nach dem Kollektivvertrag (hier: für das holz-und kunststoffverarbeitende Gewerbe) ist der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119419

Im RIS seit

24.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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