Norm
ABGB §1159Rechtssatz
Unter dem Kündigungstermin "Ende einer Arbeitswoche" nach dem Kollektivvertrag (hier: für das holz-und kunststoffverarbeitende Gewerbe) ist der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119419Im RIS seit
24.10.2004Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017