Rechtssatz: § 74 zusammen mit § 77 GewO 1994 stellen die zentrale Bestimmung des materiellen Betriebsanlagenrechtes dar. § 74 Abs. 1 leg. cit. definiert den Begriff der gewerblichen Betriebsanlage, während Abs. 2 die Tatbestände festlegt, bei deren Vorliegen eine Genehmigungspflicht der gewerblichen Betriebsanlage gegeben ist. § 77 dagegen regelt die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, das heißt also, die Voraussetzungen, unter denen eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebs... mehr lesen...