Rechtssatz: Der Beschuldigte hat das Bundeswappen, ohne hiezu im Sinne des § 68 Abs. 1 GewO berechtigt zu sein, auf einer von ihm selbst unterfertigten Eingabe an das Amt der Landesregierung - somit im geschäftlichen Verkehr - geführt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Verwendung dieses Stempels in Rumänien - der Heimat des Beschuldigten - nicht denselben Rechtsvorschriften unterliegt und dort allenfalls nicht mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht ist. Im Hinblick a... mehr lesen...