Der Beschuldigte hat das Bundeswappen, ohne hiezu im Sinne des § 68 Abs. 1 GewO berechtigt zu sein, auf einer von ihm selbst unterfertigten Eingabe an das Amt der Landesregierung - somit im geschäftlichen Verkehr - geführt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Verwendung dieses Stempels in Rumänien - der Heimat des Beschuldigten - nicht denselben Rechtsvorschriften unterliegt und dort allenfalls nicht mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht ist. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist anzuführen, daß es sich bei der hier zu beurteilenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt; ein solches verlangt weder den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann. Dies ist dem Beschuldigten aber nicht gelungen, zumal er nicht einmal behauptet hat, daß er sich vor Führung des Bundeswappens bei der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise erkundigt hätte. Schon aus diesem Grund kann das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er von der Firma, welche den Stempel hergestellt habe, nicht näher über die Rechtsgrundlagen einer zulässigen Verwendung dieses Bundeswappens informiert worden sei, nicht den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums begründen.