IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb **.**.****, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 30.07.2018, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 eingestellt. 2. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.08.2018 Index: 50/01 Gewerbeordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: GewO 1994 §52 Abs2VStG §45 Abs1 Z1
Rechtssatz: Da gegenständliche Verkaufsvitrine über eine unversperrte Türe verfügte und keine wie immer geartete durch den Kunden auszulösende technische Einrichtung vorhanden war, waren die darin zum Verkauf angebotenen Waren zur freien Entnahme erhältlich... mehr lesen...