Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.08.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §52 Abs2Rechtssatz
Da gegenständliche Verkaufsvitrine über eine unversperrte Türe verfügte und keine wie immer geartete durch den Kunden auszulösende technische Einrichtung vorhanden war, waren die darin zum Verkauf angebotenen Waren zur freien Entnahme erhältlich und handelt es sich bei dieser Verkaufsvitrine um keinen Automaten im Sinn des § 52 Abs 1 GewO 1994.
Schlagworte
AutomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1825.1Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018