Norm: GewO 1859 §44GewO 1859 §48GewO 1859 §49HGB §18 Abs2UWG §2 D10
Rechtssatz: Als Gewerbetreibender ist der Kaufmann zur Geschäftsbezeichnung verpflichtet, darf dabei aber den Rahmen seiner Gewerbeberechtigung nicht überschreiten. Da er sich dabei aber andererseits seiner im Handelsregister eingetragenen Firma bedienen darf, darf der Firmenwortlaut keinen Zusatz enthalten, der durch die nachgewiesene Gewerbeberechtigung nicht gedeckt ist. Zur... mehr lesen...