RS OGH 1961/4/5 6Ob87/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1961
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Norm

GewO 1859 §44
GewO 1859 §48
GewO 1859 §49
HGB §18 Abs2
UWG §2 D10

Rechtssatz

Als Gewerbetreibender ist der Kaufmann zur Geschäftsbezeichnung verpflichtet, darf dabei aber den Rahmen seiner Gewerbeberechtigung nicht überschreiten. Da er sich dabei aber andererseits seiner im Handelsregister eingetragenen Firma bedienen darf, darf der Firmenwortlaut keinen Zusatz enthalten, der durch die nachgewiesene Gewerbeberechtigung nicht gedeckt ist. Zur Frage einer Betriebsbezeichnung bzw eines Firmenzusatzes "Autobuszentrale". Unzulässigkeit der Verwendung des Wortes "Wien" zu einer förmlichen Namensgebung für ein Unternehmen ("Reisebüro Wien").

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 87/61
    Entscheidungstext OGH 05.04.1961 6 Ob 87/61
    Veröff: ÖBA 1962,155 = ÖBl 1961,94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060073

Dokumentnummer

JJR_19610405_OGH0002_0060OB00087_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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