Norm
GewO 1859 §44Rechtssatz
Als Gewerbetreibender ist der Kaufmann zur Geschäftsbezeichnung verpflichtet, darf dabei aber den Rahmen seiner Gewerbeberechtigung nicht überschreiten. Da er sich dabei aber andererseits seiner im Handelsregister eingetragenen Firma bedienen darf, darf der Firmenwortlaut keinen Zusatz enthalten, der durch die nachgewiesene Gewerbeberechtigung nicht gedeckt ist. Zur Frage einer Betriebsbezeichnung bzw eines Firmenzusatzes "Autobuszentrale". Unzulässigkeit der Verwendung des Wortes "Wien" zu einer förmlichen Namensgebung für ein Unternehmen ("Reisebüro Wien").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060073Dokumentnummer
JJR_19610405_OGH0002_0060OB00087_6100000_001