Rechtssatz: Gemäß § 41 Abs.1 Z4 GewO 1994 steht das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu. Gemäß § 44 GewO entsteht das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers und endet mit der Aufhebung des Konkurses. Der fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gem... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 26.6.1997,Zl MBA 6/7 - S 7452/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs 1 VStG) der S-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 8.2.1997 bis 28.5.1997 in Wien, H-gasse, durch die Verabreichung von Getränken wie 1/4 l Soda-Siphon um S 25,--, 1/4 l Römerquelle um S 25,--, 2 cl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung des Gemeinschuldners wegen unbefugter Gewerbeausübung nach Endigung seiner Gewerbeberechtigung ist nur dann zulässig, wenn die dem Gemeinschuldner angelastete Tätigkeit nicht dem Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach dem Gemeinschuldner, sondern dem Gemeinschuldner selbst zuzurechnen wäre. mehr lesen...