Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der erstbeklagten Partei, deren Komplementärin die zweitbeklagte Partei ist, als Hoteldirektor und gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt. Der Besitz des Befähigungsnachweises für die erforderlichen Gewerbeberechtigungen (Gastgewerbe und Betrieb des Hallenbades) war Voraussetzung für die Anstellung des Klägers. Am 16.Dezember 1987 wurde das Dienstverhältnis mit Wirkung vom 31.Dezember 1987 einvernehmlich aufgelöst, wobei die beklagte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 B5GewO §39 Abs4GewO §39 Abs5
Rechtssatz: Unabhängig von der Anzeige seines Ausscheidens an die Gewerbebehörde haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer ab Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch gewerberechtlich nicht mehr. Übt der Gewerbeinhaber das Gewerbe ungeachtet des Ausscheidens des Geschäftsführers weiterhin aus, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig. Da du... mehr lesen...